ULT - Summer 2020

147 • Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl: der Kunde wird in diesem Falle schriftlich, innerhalb des im Reisevertrags angegebenen Zeitraums (3 Wochen vor Abreise), informiert. • Annullierung infolge höherer Gewalt d.h. infolge anormaler, unvorher- sehbarer und gegenüber dem sich darauf berufenden äußeren Umstän- den, und welche trotz aller Gewissenhaftigkeit nicht verhindert werden konnten. Die Reservierung über Bedarf gilt nicht als höhere Gewalt. 7.7. Sollte nach einer Abreise eine wesentliche Vertragsleistung nicht er- bracht werden können, so wird der Reiseveranstalter, falls dies irgendwie möglich ist, eine zumindest gleichwertige Ersatzleistung anbieten. Im Falle einer höherwertigen Leistung übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten des Aufpreises; im Falle einer Minderleistung wird der Preisunter- schied zwischen der ursprünglich vorgesehenen und der erbrachten Leistung erstellt. Im Falle der Unmöglichkeit für den Reiseveranstalter, ei- ne Ersatzleistung anzubieten oder falls der Kunde aus einem triftigen Grund die angebotene Ersatzleistung nicht annimmt, hat der Reiseveran- stalter die Verpflichtung, dem Kunden auf Verlangen die für seine Rück- kehr notwendigen Beförderungsunterlagen zu beschaffen. 8) Umbuchung / Änderung Der Reisende kann vor Reisebeginn innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten bei dem Reiseveranstal- ter beantragen, sich durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseanforderungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenste- hen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen wider- spricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamt- schuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. 9) Haftung des Reiseveranstalters 9.1. Die Haftung des Reiseveranstalters tritt nicht ein, falls es ihm gelingt zu beweisen, dass die Nichtausführung oder mangelhafte Ausführung der von ihm verlangten Leistungen auf Handlungen des Kunden, auf unvor- hersehbare und unabwendbare Handlungen eines Dritten, oder auf hö- here Gewalt zurückzuführen ist. 9.2. Sollte dem Kunden durch das Nichterfüllen einer der vertraglich festge- legten Leistungen durch den Reiseveranstalter ein nicht zögerlicher Schaden entstehen, kann dessen Schadensersatzanspruch auf keinen Fall den Reisepreis überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht bei arglis- tiger Täuschung oder schwerem Verschulden, welches mit arglistiger Täuschung gleichzusetzen ist. 10) Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Rei- sende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass seine weitere Teil- nahme für den Veranstalter und/oder die übrigen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sach- lich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vor- teile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt. 11) Ihre Reiseversicherung Gegen das Beförderungsrisiko im Reisebus sind Sie im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen versichert. Bei allen ULT-Reisen ist keine Reiseversicherung inklusive. 12) Wichtige Bemerkung Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, die vorliegenden allge- meinen Bedingungen abzuändern. Etwaige Änderungen können nur unter der Bedingung gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, dass sie diesem schriftlich vor Vertragsabschluss mitgeteilt worden sind. Bei Reisen in Zusammenarbeit mit anderen Reiseveranstaltern gelten de- ren Reisebedingungen. Hinweis Aktivreisen: Die sportlichen Betätigungen, mit oder ohne Gruppenleiter, erfolgen auf eigene Gefahr. Für Schäden, die durch einen Unfall entstehen, übernimmt der Veranstal- ter keine Haftung. 13) Reisedokumente und -formalitäten Für die Einreise in europäische Länder genügt in der Regel ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, für die Einreise nach Montenegro müs- sen diese noch mindestens drei Monate gültig sein. Für die Reise in au- ßereuropäische Länder wird in der Regel ein Reisepass mit einer Gültig- keitsdauer von mindestens sechs Monaten über das Reiseende hinaus benötigt. Einige Länder verlangen zusätzlich ein Visum (siehe Reiseaus- schreibung). Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen des EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erfor- derlichen Einreisedokumente wie z.B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung, bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwi- schenzeitlich eingetretener Änderungen). 13.1. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 13 hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Be- scheinigungen usw. verpflichtet hat. 13.2. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verant- wortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzufüh- ren ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gelten Ziff. 7.2., 7.3. und 7.4. (Rücktritt) entsprechend. 14) Verpflichtung des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die Reise nur im Besitz von gültigen Aus- weis- und Grenzüberschreitungspapieren anzutreten. Sollte dies nicht der Fall sein, werden alle dem Reiseveranstalter hierdurch anfallenden Kosten dem Kunden verrechnet. Insofern gelten Ziff. 7.2., 7.3. und 7.4. (Rücktritt) entsprechend. 15) Mobilitätseinschränkungen Unsere Reisen sind in der Regel nicht für Gäste mit Mobilitätseinschrän- kungen geeignet. Bitte geben Sie uns im gegebenen Fall vor der Bu- chung die Art Ihrer Mobilitätseinschränkung an und klären Sie mit uns, ob wir Ihre individuellen Bedürfnisse erfüllen können. 16) Finanzielle Absicherung und Haftpflichtversicherung des Reiseveranstalters Gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 1994 sind die Leistungen des Reiseveranstalters finanziell abgesichert. Dem Kunden wird ein Garan- tieschein, welcher u.a. den Umfang der geleisteten Absicherung sowie alle Angaben, welche dem Kunden ermöglichen, sich jederzeit hinsicht- lich einer etwaigen Repatriierung mit dem Garanten in Verbindung zu setzen, ausgehändigt. Die berufliche Haftpflicht des Reiseveranstalters ist gedeckt durch die Versicherungsgesellschaft. 17) Mängel und Beschwerden Mängel und Beschwerden müssen unverzüglich dem Reiseleiter/Reise- begleiter vor Ort oder dem Reiseveranstalter gemeldet werden, um die- sem die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige entfallen sämtliche Ansprüche. Beschwerden bezüglich einer etwaigen Nichtaus- führung oder mangelhafter Ausführung des Vertrages müssen zusätzlich schriftlich innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen ab Datum der geplan- ten Rückkehr eingereicht werden (es gilt das Datum des Poststempels). 18) Gerichtsstand Die Gerichte Luxemburgs sind ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Reisevertrag ergebenden Streitigkeiten. 19) Informationen zum Datenschutz Die personenbezogenen Daten, die der Reiseveranstalter vom Kunden erhält, werden ausschließlich zur Erstellung von Angeboten und Bu- chungen verwendet. Die Daten werden im Rahmen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / RGPD / GDPR / EU 2016/679) sicher und geschützt behandelt. Um eine Reise zu buchen oder ein An- gebot zu erstellen ist es notwendig, einige Daten in externen Reservie- rungsplattformen einzugeben oder sie an Leistungsträger wie Hotel, Fluggesellschaften oder ähnliche weiterzuleiten. 20) Allgemeines • Alle in dieser Broschüre enthaltenen Angaben entsprechen dem Stand der örtlichen Bedingungen und der Wechselkurse bei Drucklegung im Dezember 2019. • Alle mündlichen Vereinbarungen und Einigungen verpflichten die Par- teien erst nach schriftlicher Bestätigung. • Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. • Druck- und Satzfehler vorbehalten. • Programmänderungen vorbehalten. • Flugzeitenänderungen vorbehalten. • Hoteländerungen vorbehalten. • Der Zubringerdienst ist nur in Luxemburg und im Grenzgebiet gültig (max. 30 km). www.ult.lu

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