Voyages Emile Weber - summer 2020

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 195 Allgemeine Geschäftsbedingungen: Veranstalter der angebotenen Reisen: Weber Tours s.à r.l. 15, Rue d’Oetrange L-5411 Canach Telefon: 00352-35 65 75 – 1 Umsatzsteuer-ID: LU 23588131 Handelsregister Luxemburg N° B149233 (ausgenommen speziell gekennzeichnete Reisen): 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Rei- severanstalters (Reiseanmeldung, Reisebestätigung, usw.) ein- schließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwün- sche geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Veranstalter bei kurzfristigen Bu- chungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht ver- pflichtet. Ziff. 1.1., Satz 1, gilt auch für elektronische Reiseanmel- dungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unver- züglich elektronisch rückbestätigt. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zehn Tage, bei Reise- anmeldung per Fax, E-Mail oder SMS fünf Tage, gebunden. Inner- halb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kür- zer führen durch die sofortige Bestätigung, bzw. durch die Zulas- sung zur Reise, zum Vertragsschluss. 1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveran- stalter den Abschluss des Reisevertrags durch Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) auf elektro- nischemWeg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internet- seite maßgeblich. 1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende aus- drücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1., Satz 1, geschlos- sen werden. 1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestäti- gung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter zehn Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. 2. Vermittelte Leistungen 2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunter- lagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichne- ten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen, usw.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisever- mittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausge- schlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlerver- trag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätz- lich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst. Für den Vertragsschluss gelten die Bestim- mungen der Ziffer 1. sinngemäß. 2.2. Bei den Busreisen werden gebuchte Eintrittskarten durch Fahrer/Reiseleiter ausgehändigt. Bei Buchung einer Fluganreise erhalten Sie die Eintrittskarten zusammen mit den Reiseunterla- gen. Ein Ersatz ist bei Verlust nicht möglich. Der Kunde haftet bei Verlust selbst! 3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten 3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsan- gehörigen des EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreise- dokumente wie z.B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeilichen Formalitäten (Impfungen, usw.) durch den dem Reisenden überlassenen Pros- pekt oder vor Buchung, bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Ände- rungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen, usw. verpflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzun- gen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Rei- sende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuld- haftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gelten Ziff. 9.1.4. und 9.2.1. (Rücktritt) entsprechend. 4. Informationspflicht Bei Pauschalreisen hat der Reiseveranstalter, zusätzlich zu den in Ziff. 3.1. genannten Pflichten, die Sorgfalt, den Kunden über we- sentliche Informationen betreffend seiner Reise (z.B. Preise, Aus- flugsziele, Hotels, Transportmöglichkeiten, Kündigungsgründe, usw.) und betreffend seiner Rechte vor Abschluss des Vertrages zu unterrichten. 5. Zahlungen 5.1. Bei der Anmeldung wird eine Anzahlung von 20 % fällig. Der Reisevertrag tritt erst nach Leistung der angegebenen An- zahlung in Kraft. 5.2. Der Restbetrag ist nach Zugang der Rechnung zirka sieben Tage vor Reiseantritt– bei Reisen mit einer Mindestteilnehmer- zahl nach Ziff. 15. Zug um Zug gegen Aushändigung der vollstän- digen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Voucher) zu zahlen. 5.3. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflich- ten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reise- preises Zug um Zug gegen Aushändigung der Rechnung/Reise- unterlagen, soweit für die Reise vorgesehen (z.B. Voucher). 6. Leistungen 6.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Die Reisen des Reiseveranstalters beinhalten, soweit im Reise- verlauf nicht anders angegeben: 1. die Reise in bequemen, mo- dernen, bestens ausgestatteten Reisebussen. Die Platzverteilung erfolgt in Reihenfolge der Anmeldung. Kunden, die besondere Wünsche haben, wird unbedingt empfohlen, sich möglichst früh anzumelden. Es sei allerdings bemerkt, dass alle Plätze gleich be- quem sind. Im Falle eines kurzfristigen Buswechsels können Sitz- platzreservierungen evtl. nicht eingehalten werden; 2. die Unter- kunft in ausgewählten Hotels sowie vom Reiseprogramm vorge- sehene Mahlzeiten (Getränke sind nicht inbegriffen); 3. die Taxen und Bedienungsgelder in Hotels; 4. Kultur-und Erlebnisreisen mit Reisebegleitern (während der Reise); 5. Ausflüge und Stadtbesich- tigungen mit lokalen Reiseführern; 6. alle reisebedingten, im Pro- gramm vorgesehenen, Schiffspassagen. 6.2. Bei den Rund-und Erlebnisreisen des Reiseveranstalters so- wie mehrtägigen Events, werden die Gäste aus den Regionen Saarland, Trier und Bitburg von Zuhause abgeholt und zurückge- bracht, bei übrigen mehrtägigen Reisen nach Absprache. 6.3. Bei Abfahrtsänderungen nach Rechnungserstellung sowie bei Buchungen innerhalb der letzten vierzehn Tage vor Reiseter- min, ist in der Regel nur noch die Abfahrtstelle P&R Howald buch- bar. Für weitere Zustiege ist die Verfügbarkeit zu prüfen. Für Or- ganisation, bzw. Aufwand wird eine einmalige Gebühr von € 15,00 pro Buchung berechnet. 6.4. Kinderermäßigung: Im Allgemeinen gelten für die Reisen des Reiseveranstalters Nachlässe, jedoch nur bei der Unterbringung im Elternzimmer (Zusatzbett im Doppelzimmer, auf Anfrage im Reisebüro des Reiseveranstalters). 7. Preisänderungen 7.1. Bezüglich Pauschalreisen 7.1.1. Der Veranstalter hat sich ausdrücklich Änderungen der An- gaben und der Preise vorbehalten. So kann er bis spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise Preiserhöhungen ver- langen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss kon- kret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten (Treib- stoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betref- fende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. 7.2. Bezüglich anderer Reisen (nicht pauschal) 7.2.1. Der Veranstalter hat sich ausdrücklich Änderungen der An- gaben und der Preise vorbehalten. So kann er vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreise- preises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsab- schluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskos- ten (Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getra- gen wird. 8. Ersatzreisende 8.1. Bei Pauschalreisen 8.1.1. Der Reisende kann vor Reisebeginn innerhalb einer ange- messenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten bei dem Reiseveranstalter beantragen, sich durch einen Dritten ersetzen zu lassen, sofern dieser den besonderen Reiseanforde- rungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschrif- ten oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen wider- spricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teil- nahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. 8.2. Bei anderen Reisen (nicht pauschal) 8.2.1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reisean- forderungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen wider- spricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teil- nahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. 9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise 9.1. Bei Pauschalreisen 9.1.1. Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises über- steigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich der Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbe- hält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. 9.1.2. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhält eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pau- schalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Veranstalter die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, hat der Rei- sende Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umstän- den auf eine Entschädigung. 9.1.3. Zudem kann der Reisende nach Ablauf einer Frist von vier- zehn Tagen nach Vertragsabschluss jederzeit vor Beginn der Pau- schalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. 9.1.4. Im Falle eines Rücktritts (auch bei Teilstornierungen) be- rechnet der Reiseveranstalter pro Buchung eine einmalige Bear- beitungsgebühr von € 15,00 pro Person, und, soweit enthalten, zusätzlich die für die Reise anfallende Versicherungsprämie. Falls die Buchung eine oder mehrere Kartenbuchungen beinhal- tet, ist der komplette Kartenpreis (100 %) zu entrichten. Bei einer Stornierung im Krankheitsfalle kann bei Inanspruchnahme der Erstattung durch die Versicherung per Einschreiben ein ärztli- ches Attest vorgelegt werden, ausgestellt spätestens am Tage der Abreise (Hinfahrt). Nach dem jederzeit vor der Reise möglichen Rücktritt ist der Rei- sende verpflichtet, grundsätzlich pauschal nachstehende Ent- schädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Rück- trittszeitpunkt zu zahlen: Mehrtagesfahrten: Tage Stornokosten 90-32 10 % 31-22 30 %; 21-07 60 %; 06-01 90 %; Nichtantritt* 100 %; Tagesfahrten: Tage Stornokosten 05 – 01 50 % Nichtantritt* 100 % (*Nichtantritt oder Ausschluss der Reise aufgrund ungültiger Ausweispapiere des Kunden). 9.1.5. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungs- stelle. Der Rücktritt durch den Kunden muss schriftlich erfolgen. 9.1.6. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1.4. und 9.1.5. entsprechend angewandt. 9.1.7. Falls der abgeschlossene Reisevertrag Flugtickets beinhal- tet, richten sich im Falle eines Rücktritt von oder Nichtantritt der Reise die jeweiligen Stornokosten dieser Tickets nach den allge- meinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Fluggesell- schaften. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 10.1. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen, usw. ein Bearbeitungsentgelt, pauschaliert, von € 15,00 verlangen, soweit er nach entsprechen- der ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nach- weist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch ander- weitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Umbuchungen und Änderungen durch den Veranstalter bei Pauschalreisen 11.1. Geringfügige Änderungen 11.1.1. Der Veranstalter kann vor Beginn einer Reise nach Ver- tragsabschluss geringfügige Änderungen am Reisevertrag vor- nehmen, falls eine solche Maßnahme im Voraus schriftlich fest- gelegt wurde. Der Reisende hat in diesem Zusammenhang im Anschluss die Möglichkeiten, eine Preissenkung zu beantragen, falls diese Änderungen zu einer Leistungsminderung führen soll- ten oder vom Vertrag gegen Zahlung von angemessenen und ver- tretbaren Rücktrittsgebühren zurückzutreten. 11.2. Wesentliche Änderungen 11.2.1. Der Veranstalter kann vor Beginn einer Reise nach Ver- tragsabschluss wesentliche Änderungen am Reisevertrag vor- nehmen, die eine Preiserhöhung von über 8% des Gesamtreise- preises mit sich bringen und auf sachlichen Gründen beruhen. Der Reisende hat in diesem Zusammenhang im Anschluss die Möglichkeiten, eine Preissenkung zu beantragen, falls diese Än- derungen zu einer Leistungsminderung führen sollten, eine an- dere vom Veranstalter angebotene Pauschalreise nach Ablauf einer angemessenen Frist anzunehmen oder vom Vertrag zu- rückzutreten. Falls der Reisende sich dazu entscheidet, die vom Veranstalter angebotene andere Pauschalreise nicht anzuneh- men oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss der Veranstalter dem Reisenden den bereits gezahlten Betrag zurückerstatten. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die übrigen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

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