Voyages Emile Weber - Summer 2021

13. Rücktritt des Veranstalters 13.1. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, vor Reise- beginn vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Rücktritt durch den Reiseveranstalter nicht durch den Kunden verschuldet ist, wer- den alle geleisteten Zahlungen nach Vertragsauflösung an den Kunden zurückgezahlt. Der Kunde hat kein Recht auf Schadens- ersatz, wenn der Vertrag vor Abreise aus folgenden Gründen auf- gelöst wird: -Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (zwanzig Personen); -wenn bei Städtereisen, Musicals und Minitrips ein Kleinbus (“Sprinter-Class”) eingesetzt wird; -Annullierung infolge höherer Gewalt, d.h. infolge anormaler, unvorhersehbarer und gegenüber dem sich darauf Berufenden äußerer Umstände, die, trotz aller Gewissenhaftigkeit, nicht verhindert werden konnten. Die Reservierung über Bedarf gilt nicht als höhere Gewalt. 14. Kündigung infolge höherer Gewalt 14.1. Bei Pauschalreisen 14.1.1. Falls vor Reisebeginn eine wesentliche Vertragsleistung durch ein dem Reiseveranstalter gegenüber äußeres Ereignis un- möglich wird, so hat der Kunde, der gebührend darüber infor- miert wird, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Alle bereits gezahlten Beträge werden ihm innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen ohne Aufpreis zurückerstattet. 14.2. Bei anderen Reisen (nicht pauschal) 14.2.1. Falls vor Reisebeginn eine wesentliche Vertragsleistung durch ein dem Reiseveranstalter gegenüber äußeres Ereignis un- möglich wird, so hat der Kunde, der gebührend darüber infor- miert wird, das Recht, vom Vertrag innerhalb von sieben Tagen zurückzutreten oder sich ohne Aufpreis für eine gleich- oder hö- herwertige Ersatzleistung, die ihm vom Reiseveranstalter ange- boten wird, zu entscheiden. Sollte sich der Kunde für den Rück- tritt vom Vertrag entscheiden, werden ihm alle bereits gezahlten Beträge innerhalb eines Zeitraums von einemMonat ohne Auf- preis zurückerstattet. Bei einer minderwertigen Ersatzleistung hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Preisunter- schieds. 15. Mindestteilnehmer 15.1. Die ausgeschriebenen Reisen werden durchgeführt, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von zwanzig Personen erreicht wird. Bei Nichterreichen dieser Teilnehmerzahl werden die Kun- den spätestens 21 Tage vor Reisebeginn schriftlich vom Reisever- anstalter über die Annullierung der Reise informiert. Bei Städte- reisen und Minitrips kann die Reise bei Nichterreichen der Min- destteilnehmerzahl mit einem Kleinbus (“Sprinter-Class”) durch- geführt werden: Der Kunde wird in diesem Fall bis vierzehn Tage vor der Reise informiert. 16. Kündigung nach Beginn der Pauschalreise 16.1. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise ohne Zah- lung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag vom Reiseveranstalter er- bracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbrin- gung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Rei- severanstalter es versäumt hat, Abhilfe zu schaffen. 17. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden 17.1. Sollte während der Reise eine wesentliche Vertragsleistung nicht erbracht werden können, so wird der Reiseveranstalter, so- fern möglich, eine zumindest gleichwertige Ersatzleistung anbie- ten. Im Falle einer höherwertigen Leistung übernimmt der Reise- veranstalter die Kosten des Aufpreises; im Falle einer Minderleis- tung wird der Preisunterschied zwischen der ursprünglich vor- gesehenen und der erbrachten Leistung erstellt. Im Falle der Un- möglichkeit für den Reiseveranstalter, eine Ersatzleistung anzu- bieten oder falls der Kunde aus einem triftigen Grund die angebotene Ersatzleistung nicht annimmt, hat der Reiseveran- stalter die Verpflichtung, dem Kunden auf Verlangen die für sei- ne Rückkehr notwendigen Beförderungsunterlagen zu beschaf- fen - bei Pauschalreisen hat der Kunde in diesem Fall zudem die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. 17.2. Bei Pauschalreisen hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadensersatz, wenn die Reiseleis- tungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden, es sei denn, das Nicht- oder Nicht-ordnungsgemäße-Erbringen besag- ter Reiseleistungen ist auf das Verschulden des Reisenden, eines Dritten oder infolge höhere Gewalt zurückzuführen. 17.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Kei- ne Fristsetzung ist erforderlich bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters. 17.4. In jedem der in den Ziff. 17.1., Satz 1, 17.2. und 17.3., Satz 1, genannten Fällen ist der Reisende dazu verpflichtet, den Veran- stalter unverzüglich über nicht oder nicht ordnungsgemäß er- brachte Reiseleistungen in Kenntnis zu setzen. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. 18 Verarbeitung personenbezogener Daten 18.1 Ein zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter ge- schlossener Vertrag kann die Bedingung voraussetzen, dass der Reiseveranstalter vom Reisenden personenbezogene Daten er- hebt, deren Verarbeitung für die Vertragserfüllung und / oder die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist. In diesem Fall können die Daten vom Reiseveranstalter verarbeitet, aufge- zeichnet und archiviert oder sogar an Dritte oder Subunterneh- mer weitergegeben werden. Die gesamte Übermittlung perso- nenbezogener Daten erfolgt gemäß luxemburgischem Recht und EU-Recht, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (Nr. 679/2016 / EU). 18.2 Sofern nicht anders angegeben, enthalten diese Daten den Namen des Reisenden oder seines / ihrer Vertreter(s) (wenn es sich um eine juristische Person handelt), eine Postanschrift, eine Rechnungsadresse, eine E-Mail-Adresse. Wenn dies jedoch für die Vertragserfüllung erforderlich ist, können die vom Reisenden übermittelten Informationen umfangreicher sein. 18.3 Der Zugriff auf diese Daten ist abgesichert und der Reisever- anstalter wird den Reisenden über jede unbefugte Nutzung der Daten in Kenntnis setzen. 18.4 Der Reisende erklärt, darüber informiert worden zu sein, dass er einerseits, gemäß den luxemburgischen Rechtsvorschrif- ten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu jeder Zeit das Recht hat, auf die ihn betreffenden personenbezogenen Da- ten zuzugreifen und diese zu berichtigen und andererseits das Recht hat, die Verarbeitung seiner Daten zu verweigern, infolge- dessen sich der Reiseveranstalter das Recht vorbehält, den Ab- schluss eines Vertrages, in dem solche Daten zur Vertragsausfüh- rung notwendig wären, zu verweigern. 18.5 Die Daten können über die gesamte Dauer des Vertrags und zehn (10) Jahre nach dessen Ablauf sichergestellt werden, unbe- schadet etwaiger Verjährungsfristen, gesetzlicher oder behörd- licher Verpflichtungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vor- sehen. 19. Kartenpreise 19.1. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass der Kartenpreis vom aufgedruckten Originalpreis teilweise erheblich abweichen kann. Dieser Preisunterschied begründet sich in den Gebühren der beteiligten Zwischenhändler sowie durch die erhöhten orga- nisatorischen Aufwendungen bei Kartenbeschaffungen und an- fallende Versandgebühren. 20. Beistand 20.1. Bei Pauschalreisen hat der Veranstalter dem Reisenden Bei- stand zu leisten, wenn Letzterer sich in Schwierigkeiten befindet. Der Reisende erhält in diesem Zusammenhang u.a. eine Notruf- telefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die er sich mit dem Veranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen kann. 20.2. Falls die Schwierigkeiten, in der sich der Reisende befindet, auf sein eigenes Fehlverhalten zurückzuführen sind oder fahr- lässig durch ihn selbst verursacht worden sind, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die tatsächlichen Kosten des Beistan- des dem Reisenden im Nachhinein in Rechnung zu stellen. 21. Haftungsbeschränkung 21.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis be- schränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veran- stalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwort- lich ist. 21.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen ein An- spruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzun- gen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Be- stimmungen berufen. 21.3. Bei Pauschalreisen haftet immer mindestens ein Unterneh- men für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbe- griffenen Reiseleistungen. 22. Ausschlussfrist und Verjährung 22.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung – ausgenom- men Körperschäden - hat der Reisende innerhalb 30 Tagen (für das Einreichdatum der Beschwerden gilt das Datum des Post- stempels) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu ma- chen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht ein- gehalten werden konnte. 22.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 22.1., Satz 1, – ausgenommen Körperschäden -verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjäh- rungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. 23. Information zu Versicherungen 23.1. Das Beförderungsrisiko im Reisebus ist im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen versichert. 23.2. Reisegepäck, Reiseunfall, Reiserücktrittskosten, Rechts- schutzversicherung sowie Hilfeleistungen sind, soweit nicht an- ders vermerkt, im Reisepreis inbegriffen; ausgenommen hierzu sind Tagesreisen ohne Musical-, Show- oder sonstige Eintrittskar- ten. 23.3. Gemäss Artikel L.225-6 des luxemburgischen Verbraucher- schutzgesetzes muss der Reiseveranstalter im Besitz einer finan- ziellen Garantie sein. In diesem Fall ist die Garantie durch die „Mutualité Luxembourgeoise du Tourisme”, Genossenschaftskre- ditgarantiegemeinschaft (Handelsregisternummer B63569), mit Sitz in 7, rue Alcide de Gasperi, L-1615 Luxembourg, gewährleis- tet. Bei Pauschalreisen kann der Reisende diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Ministère de l’Econo- mie, Direction générale PME, 19-21 Boulevard Royal, L-2449 Lu- xembourg, Tel.: +352 247 74 7000 , E-Mail: travel@eco.etat.lu ) kon- taktieren, wenn ihm Leistungen aufgrund der Insolvenz von Voyages Emile Weber s.à r.l. verweigert werden. Bei Pauschalreisen werden im Fall der Insolvenz des Reiseveran- stalters oder – in einigen Mitgliederstaaten – des Reisevermitt- lers Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiserver- anstalters, oder sofern, einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung des Reisenden gewährleistet. 23.4. Der Reiseveranstalter ist im Besitz einer beruflichen Haft- pflichtversicherung, die er bei der Versicherungsgesellschaft AXA Assurances Luxembourg, 7, rue de la Chapelle, L-1325 Luxem- bourg (Handelsregisternummer B53466), abgeschlossen hat. 24. Wichtige Anmerkung 24.1. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, die vorlie- genden allgemeinen Bedingungen abzuändern. Etwaige Ände- rungen können nur unter der Bedingung gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, dass sie diesem schriftlich vor Ver- tragsabschluss mitgeteilt worden sind. 25. Geltendes Recht 25.1. Für abgeschlossene Verträge gelten die luxemburgischen sowie europäischen Gesetze. 26. Konfliktbeilegung 26.1. Die Parteien versuchen, Streitigkeiten aus dem zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden unterzeichneten Vertrag zunächst im Rahmen von Verhandlungen und dann im Rahmen eines Mediationsverfahrens gemäß den Mediationsregeln des „Centre de Médiation Civile et Commerciale (CMCC)“ in Luxem- burg-Stadt durch Unterzeichnung einer Vereinbarung im Hin- blick auf die Mediation gemäß Artikel 1251-9 des „Nouveau Code de Procédure Civile“ beizulegen. 26.2. Nach dieser Vorschrift des „Nouveau Code de Procédure Ci- vile“ führt die Unterzeichnung dieser Vereinbarung im Hinblick auf die Mediation zu einer Hemmung der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens. 26.3. Die Verpflichtung zu dessen Durchführung gilt dann als er- füllt und das Mediationsverfahren als beendet im Sinne von Arti- kel 1251-5, Absatz 2, Satz 3, des „Nouveau Code de Procédure Civi- le“, wenn nach der ersten Sitzung vor demMediator die Parteien oder eine der Parteien die Beilegung der Streitigkeit nicht mehr mit Hilfe einer Mediation fortsetzen möchte(n). 26.4. Falls ein Mediationsverfahren gemäß den Mediationsregeln des „Centre de Médiation Civile et Commerciale (CMCC)“ in Lu- xemburg-Stadt es nicht schafft, eine Streitigkeit zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden zu beenden, sind für den weite- ren Verlauf ausschliesslich die luxemburgischen Gerichte zustän- dig, um sich dieser Streitigkeit anzunehmen und diese beizule- gen. Ferien ohne Risiko: Für den Reisenden hat der Reiseveranstalter mit der Versiche- rungsgesellschaft „AXA“ eine Reiseversicherung abgeschlossen und bieten ihm diese, falls nicht anders angegeben, pauschal im Preis inbegriffen, als zusätzliche Garantie für unbeschwerte Fe- rien an. Folgende Versicherungen und Hilfeleistungen sind dem- nach in den Preisen des Reiseveranstalters inbegriffen: Gedeckte Risiken und Versicherungssummen in € 1) Reisegepäck: 1.250,- 2) Reiseunfall: • im Todesfall: 5.000,- • bei andauernder Totalinvalidität: 10.000,- • ärztliche Unkosten und Kosten der Krankenhaus- behandlung bei Unfall sowie auch bei Krankheit: 2.500,- 3) Kosten bei Such- und/oder Rettungs-Aktionen: 2.500,- 4) Reiserücktrittskosten: bis zu 5.000,- * maximal pro Person (*beschränkt sich auf den Reisepreis, der auf den Reisedokumenten angegeben ist)(Bearbeitungsgebühr und Kosten der Police ausgeschlossen) 5) Rechtsschutzversicherung: 5.000,- 6) Vorschussleistung für Strafkaution: 12.500,- Hilfeleistungen 1) Transport und Rückbeförderung bei Krankheit oder Unfall nach ärztlicher Verordnung; 2) Rückkehr einer Begleitperson; 3) Begleitung der Kinder unter fünfzehn Jahren bei Krankheit oder Unfall des Versicherten; 4) Rückbeförderung im Todesfall; 5) Frühzeitige Rückkehr bei Sterbefall eines Familienmitgliedes oder bei schweren Schäden an der Wohnung des Versicherten; 6) Besuchsreise eines Verwandten bei Krankenhausaufenthalt des Versicherten im Ausland. Für weitere Auskünfte und Schadenersatzansprüche muss der Reisende sich an die Reisebüros des Reiseveranstalters wenden. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 184

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