LuxairTours -Metropolis 2020

105 lalux Assurances lalux Assurances - Allgemeine Bestimmungen für die Reiseversicherung LuxairTours - Kosten auf Grund von Stornierung oder Verspätung - 01/05/2019 Die angebotenen Reiseversicherungen sind optional. Diese Allgemeinen Bestimmungen sind anwendbar für Versicherungsabschlüsse ab den Winterkatalogen 2019/2020. Knappe Zusammenfassung der angebotenen Garantien: GemässdennachstehendenAllgemeinenBedingungensindsie fürdieErstattungderKostenversichert,die imFalleeiner Annullierung einer im voraus reservierten Reise fällig sind. Der Versicherer wird im Falle einer Unterbrechung einer Reise oder verspäteten Abfahrt ebenfalls einschreiten, wenn Sie nicht oder nicht mehr von den Leistungen der Reise profitieren konnten. Die Umstände, infolge deren die Deckung eintritt, betreffen vor allem die Unfall- und Krankenfälle sowie anderen verschiedenenunvorhersehbarenSituationen,dieausführlich imArtikel IIVersicherteRisikenaufSeite3deranwesenden allgemeinen Bedingungen beschrieben sind. Im Schadensfall gelten nur die folgenden Allgemeinen Bedingungen. I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1.1 Anwendbares Recht Der vorliegende Vertrag unterliegt der luxemburgischen Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind von den Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen des Vertrags 35/1822. 1.2 Vertragsumfang Die Gesellschaft LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances 9, rue Jean Fischbach L-3372 Leudelange R.C.S. Luxembourg B 31035 versichert alle diejenigen Personen, die eine LuxairTours Reise über Luxair S.A. gebucht haben, gegen nachfolgend genannte Risiken und nachfolgend genannten Deckungsbegrenzungen gemäss der „Versicherungs- optionen“: KOSTEN AUF GRUND VON STORNIERUNG ODER VERSPÄTUNG 1.3 Definitionen Versicherungsgesellschaft LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances Versicherte Diejenige(n) Person(en), die eine oder mehrere optionale Reiseversicherungen die im Rahmen von LuxairTours Reisen über Luxair S.A. angeboten werden und namentlich auf dem Reiseticket und/oder einem anderen Beleg vermerkt sind, derdurchdenVersicherungsnehmerausgestelltwirdunddieReisedaten,dasReiseziel sowiedieKostenderReiseangibt; Versicherungsnehmer LUXAIR, Société Luxembourgeoise de Navigation Aérienne S.A.; Unfall Ereignis, das unabhängig vom Willen des Versicherten eintritt und plötzlich und heftig von außen auf den Körper des Versicherten einwirkt; Krankheit Jegliche ungewollte oder unvorhergesehene Verschlechterung des Gesundheitszustands die von einem diplomierten Mediziner festgestellt wird und die außerdem die normalen Tätigkeiten des Versicherten beeinträchtigt; Reisegefährte Diejenige Person, die zusammen mit dem Versicherten eine Reise reserviert und versichert hat, inklusive der Familien- mitglieder des Reisegefährten. Familienmitglieder Die Eltern oder Verwandten mit einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum zweiten Grad, sowie Personen welche in zivil- rechtlicher Partnerschaft (PACS) oder häuslicher Gemeinschaft leben und die Schwiegereltern, die Schwager oder die Schwägerinnen. 1.4 Geographischer Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. 1.5 Inkrafttreten und Dauer der Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherten Die Versicherung ist für alle Reisen mit einer Höchstdauer von 3 Monaten gültig. Die Versicherung gilt ab dem Moment wo der Versicherte am Flughafen eincheckt, gemäß des Abfahrtsdatums das auf dem Reiseticket und/oder von einem anderen Beleg vermerkt wurde, und endet ab dem Moment wo der Versicherte auf der Rückreise sein Gepäck zurück erhält und spätestens um Mitternacht am Tag des vom Reiseticket und/oder von einem anderen Beleg vorgesehenen Rückkehrdatums. 1.6 Einsetzung in die Rechte eines anderen Die Gesellschaft, welche die Entschädigung gezahlt hat, wird bis zur Höhe des Entschädigungsbetrags in die Rechte und KlagendesVersichertenoderdesBezugsberechtigtengegenüberDritten,die fürdenSchadenverantwortlichsind,eingesetzt. 1.7 Mitteilungen JedeMitteilungandenVersicherungsnehmerwerdengeltendandiezuletztbekannteAdressedesVersicherungsnehmers adressiert. Die Mitteilungen an die Gesellschaft müssen an dessen Hauptsitz gemacht werden. 1.8 Leistungen im Schadenfall Die Gesellschaft wird die ausgemachten Leistungen dann durchführen wenn sie im Besitz von allen nützlichen Hinweisen über das Auftreten und die Umstände des Schadens und, dementsprechend, des Betrages des Schadens ist. 1.9 Verjährung Die Verjährungsfrist jeder Klage die aus dem Versicherungsvertrag entsteht beträgt drei Jahre. 1.10 Anfechtungen Im Fall einer Anfechtung bezüglich des Versicherungsvertrags kann der Versicherungsnehmer eine schriftliche Beschwerde entwederandieGeneraldirektionderLALUXEMBOURGEOISESociétéAnonymed’Assurances,9 rue JeanFischbach,L-3372 LeudelangeoderandenVersicherungsschlichter (überdieAnschrift:AssociationdesCompagniesd’Assurancesoderauch Union Luxembourgeoise des Consommateurs) richten, unbeschadet der ihm gebotenen Möglichkeit eine gerichtliche Klage einzureichen. 1.11 Gerichtsstand Unabhängig von der Anwendung internationaler Verträge oder Abkommen sind für jeden Streit, der aufgrund des Versicherungsvertrags entsteht, ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig. 1.12 Gemeinsame Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Schadenfälle: a. Vorsätzlich,durcharglistigeTäuschungoderdurchgrobesVerschuldendes/derVersichertenoderBezugsberech- tigten herbeigeführte Schadenfälle; b. Folgen einer chronischen oder im Vorfeld existierenden Krankheit des Versicherten, außer wenn der behandelnde Arzt attestiert: • dassderVersichertezumZeitpunktderReservierung reisefähigwarundsichamTagderAbfahrtherausstellt, dassernichtmehrimstandeist,diegeplanteReisezuunternehmen,daereinemedizinischeBehandlungbraucht. • dassesnichtvorhersehbarwar,dassderVersichertezumZeitpunktderReservierungmedizinischeBehand- lungen während der geplanten Reise brauchen würde. c. Schadenfälle, die der Versicherte infolge seines Trunkenheitszustandes oder übertriebene Einnahme von Medikamenten oder seines Konsums von halluzinogenen Produkte oder Drogen erleidet; d. AufgrundderBeteiligungdesVersichertenaneinerPrügelei(außerNotwehr),einemDuellodereinemVerbrechen; e. Die Beteiligung als Mitbewerber an Rennen und Wettkämpfen sowie an deren Vorbereitungstests, falls Kraft- fahrzeuge hierzu benutzt werden; Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitsübungen werden, auch wenn sie genehmigt worden sind, Rennen und Wettkämpfen gleichgestellt. f. Schadenfälle verursacht durch Erdbeben oder andere Naturkatastrophen; g. Unfälle durch einen Bürgerkrieg oder einen Krieg; h. Schadenfälle, die durch die direkten oder indirekten Wirkungen von Brand, Explosion, Wärmeentwicklung, Bestrahlung oder Kontamination durch Atomwandlung oder Radioaktivität entstehen, sowie Schäden infolge der Auswirkungen von Strahlung, die durch künstliche Beschleunigung atomarer Teilchen entstehen. i. Jegliche professionelle Aktivitäten am Reiseort. II. VERSICHERTE RISIKEN 1. BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON STORNIERUNGSKOSTEN UND VERSPÄTUNGSKOSTEN 1.1 Versicherungsleistungen: Die Gesellschaft deckt die Stornierungskosten, die dem Versicherungsnehmer durch den Versicherten anfallen, wenn letztgenannter: • seine Reise stornieren muss • seine Reise unterbrechen muss (ausgenommen Transportkosten) • nicht von den Reiseleistungen Gebrauch machen konnte und dies aufgrund einer verspäteten Abreise (ausgenommen Transportkosten) Vorstehend genanntes muss aufgrund der folgenden Umstände geschehen, insofern diese Umstände bei Vertragszeich- nung unvorhersehbar waren: a. Eine ärztlich festgestellte Krankheit, welche die Reise unmöglich macht, ein unfallbedingter Körperschaden, der einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden nach sich zieht, Tod, dringende Organtransplantation des Versicherten, des Ehepartners, eines Familienmitglieds, des Reisegefährten oder einer Person die in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebt (ob als Spender oder Empfänger). b. Schwere Komplikationen der Schwangerschaft des Versicherten; c. Stornierung der Reise durch den Versicherten aufgrund der Unmöglichkeit die für die Reise notwendigen Impfungen durchführen zu lassen - dies muss ärztlich bescheinigt werden; d. Einer Entlassung des Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen, insofern diese Entlassung nach Inkrafttreten der Versicherung und nach der Reservierung stattfand; e. Ein Unfall, der einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden nach sich zieht, oder der Tod derjenigen Person, die den Versicherten während der Reise im Beruf ersetzen sollte oder auch derjenigen Person, die während der Dauer der Reise auf das minderjährige Kind des Versicherten aufpassen sollte; f. Obligatorische Präsenz aufgrund eines neuen Arbeitskontraktes mit einer Laufzeit von mindestens 3 aufeinan- derfolgenden Monaten, der nach der Buchung der Reise abgeschlossen wurde, sofern dieser Zeitraum sich zu- mindest teilweise mit der Reisedauer überschneidet ; g. Offizielle Vorladung des Versicherten: • alsZeugevorGericht,EinberufungzurhumanitärenHilfeoderzueinermilitärischenMission,oderÜbung, insofern der Versicherte hiervon im Moment der Reisereservierung keine Kenntnis hatte; • Aufgrund seines Scheidungsverfahrens, sofern das Verfahren vor der Buchung der Reise initiiert wurde und nach Vorlage eines amtlichen Dokumentes; • AufgrundeinesTrennverfahrens,soferneinerderEhepartnervorderBuchungderReiseausdemgemein- samen Heim ausgezogen ist und nach Vorlage eines amtlichen Dokumentes; h. GewichtigeSachschäden(über25000EUR)amWohnsitz,amZweitwohnsitzoderandengewerblichenRäumen, die entweder vom Versicherten gemietet sind oder diesem gehören, die weniger als 30 Tage vor dem Datum des Reiseantritts auftreten und entweder von einem Brand, einer Explosion, einemWasserschaden oder einem Diebstahl herrühren, insofern ein Bericht eines Sachkundigen oder eine Reparaturrechnung vorgelegt werden; i. Diebstahl der Ausweis- oder Visadokumente, sowie Ablehnung des Visums durch die Behörden des Ziellandes; j. Aufnahmeprüfung oder Nachprüfung eines versicherten Studenten, sofern diese Prüfungen während der Reise- dauer geplant sind oder bis zu 15 Tage nach der Reise stattfinden, dass es keine Möglichkeit gibt diese zu ver- schieben und dass der Student keine Kenntnis von den Prüfungen vor der Buchung der Reise hatte. Falls der versicherte Student volljährig ist, ist die Deckung der Stornierungskosten nur auf den Studenten begrenzt. Falls der versicherte Student nicht volljährig ist, wird die Versicherungsgesellschaft für die Stornierungskosten sämtlicher Versicherten aufkommen. 1.2 Grenzen der Versicherung der Stornierungskosten Die Entschädigung für Stornierungskosten erfolgt gemäss der in den folgenden Punkten erwähnten Höhen und immer nach Abzug der Bearbeitungsgebühr von 50 EUR pro Person. A. Pauschalreisen • Bis 30 Tage vor dem Reisebeginn belaufen die Kosten sich auf 25% des Reisepreises • ab 29. bis 10. Tag vor dem Reisebeginn, belaufen sich die Kosten auf 50% Reisepreises • ab 9. bis 3. Tag vor dem Reisebeginn, belaufen sich die Kosten auf 75 % des Reisepreises • ab 2. Tag vor dem Reisebeginn, oder bei Nichterscheinen, belaufen sich die Kosten auf 90 % des Reisepreises. B. Stornierung der Ferien • 100% der nicht erhaltenen Leistungen C. Verspäteter Abflug • 100 % der nicht erhaltenen Leistungen

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