LuxairTours -Metropolis 2020

101 lalux Assurances lalux Assurances - Allgemeine Bestimmungen für die Reiseversicherung LuxairTours – 06/10/2016 Die angebotenen Reiseversicherungen sind optional. Diese Allgemeinen Bestimmungen sind anwendbar für Versicherungsabschlüsse ab den Winterkatalogen 2017. Knappe Zusammenfassung der angebotenen Garantien: GemäßdennachstehendenallgemeinenBedingungensindSiegegenverschiedeneRisiken imLaufedergewährleisteten Reise versichert: - Rechtschutz: Rückzahlung bis zu Maximum 5 000 EUR der Kosten und Honorare für Ihre Verteidigung vor einer Strafrechtsprechung im Ausland. - Strafkaution: Vorschuss der Fonds, Maximum 12 500 EUR, um die Strafkaution, die durch die Behörden bei gerichtlicher Verfolgung gefordert wurde im Ausland zu zahlen.Die InterventioneinesRechtsanwalts istebenfalls indenGrenzenvon den vorgesehenen 5 000 EUR. - Gepäck: Intervention bei Beschädigung des Gepäcks aufgrund eines Diebstahls oder einer anderen zufälligen Ursache. Gemäß der reservierten Reise werden die Deckungen auf maximum 2 000 EUR festgelegt. Die Gesellschaft erstattet bis zu einem Maximum von 750 EUR, die nötigen und dringenden Einkäufe (notwendigeKleiderundPflegeartikel),wenndieordnungsgemäßaufgege- benenGepäckstückemehrals6StundennachderAnkunftszeitdesVersicher- ten am Zielort eintreffen - Reiseunfälle: Zahlung der vereinbarten Leistungen, wenn Sie während der Dauer der Reise Opfer eines Unfalles sind, die zur Körperverletzungen oder dem Tod führt. Die Versicherungssummen werden auf 10 000 EUR bei Tod und auf 15 000 EUR bei permanenter Invalidität gemäß der Invaliditätstabelle fest- gelegt. - Selbstbeteiligung bei Mietwagen: Die Gesellschaft gewährleistet die Rückzahlung bis zur Höhe von 1 000 EUR eines möglichen Selbstbehalts, der auf einem Fahrzeug(Führerschein B) der an dem Zielort gemietet wurde angewendet wurde. - Assistanceleistungen : Übernahme der Kosten, die in den folgenden Fällen verursacht wurden: 1. Medizinisch notwendiger Rücktransport ins Heimatland des Versicherten 2. Im Todesfall Überführung der sterblichen Überreste ins Heimatland 3. Rückerstattung der medizinisch notwendigen Kosten einer Heilbehandlung im Ausland bis 50 000 EUR 4. Such- und Bergungskosten im Ausland bis 5 000 EUR 5. Besuchsreise eines Verwandten bei Krankenhausaufenthalt im Ausland 6. Frühzeitige Rückkehr Im Schadensfall gelten nur die folgenden Allgemeinen Bedingungen. I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1. Anwendbares Recht Der vorliegende Vertrag unterliegt der luxemburgischen Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind von den Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen des Vertrags 35/1822. 2. Vertragsumfang Die Gesellschaft LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances 9, rue Jean Fischbach L-3372 Leudelange R.C.S. Luxembourg B 31035 versichert alle diejenigen Personen, die eine LuxairTours Reise über Luxair S.A. gebucht haben, gegen nachfolgend genannte Risiken und nachfolgend genannten Deckungsbegrenzungen gemäss der „Versicherungs- optionen“: 1. HILFELEISTUNGEN WÄHREND DER REISE 1.1. RECHTSCHUTZ 1.2. RECHTSBEISTAND UND STRAFKAUTION 1.3. GEPÄCKVERSICHERUNG 1.4. REISEUNFALL 1.5. RÜCKERSTATTUNG SELBSTBETEILIGUNG BEI MIETWAGEN 1.6. ASSISTANCELEISTUNGEN AN DIE VERSICHERTEN: Die DKV Luxembourg S.A. übernimmt die folgenden Leistungen: a. Medizinisch notwendiger Rücktransport ins Heimatland des Versicherten b. Im Todesfall Überführung der sterblichen Überreste ins Heimatland c. Rückerstattung der medizinisch notwendigen Kosten einer Heilbehandlung im Ausland d. Such- und Bergungskosten im Ausland e. Besuchsreise eines Verwandten bei Krankenhausaufenthalt im Ausland f. Frühzeitige Rückkehr 3. Definitionen Versicherungsgesellschaften LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances und DKV Luxembourg S.A. für die Sparte „Assistanceleistungen an die Versicherten“ Versicherte Diejenige(n) Person(en), die eine oder mehrere optionale Reiseversicherungen die im Rahmen von LuxairTours Reisen über Luxair S.A. angeboten werden und namentlich auf dem Reiseticket und/oder einem anderen Beleg vermerkt sind, derdurchdenVersicherungsnehmerausgestelltwirdunddieReisedaten,dasReiseziel sowiedieKostenderReiseangibt; Versicherungsnehmer LUXAIR, Société Luxembourgeoise de Navigation Aérienne S.A.; Gepäck Die für den persönlichen Gebrauch des Versicherten mitgenommenen Gegenstände; Unfall Ereignis, das unabhängig vom Willen des Versicherten eintritt und plötzlich und heftig von außen auf den Körper des Versicherten einwirkt; Krankheit Jegliche ungewollte oder unvorhergesehene Verschlechterung des Gesundheitszustands die von einem diplomierten Mediziner festgestellt wird und die außerdem die normalen Tätigkeiten des Versicherten beeinträchtigt; Reisegefährte Diejenige Person, die zusammen mit dem Versicherten eine Reise reserviert und versichert hat, inklusive der Familien- mitglieder des Reisegefährten. Familienmitglieder Die Eltern oder Verwandten mit einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum zweiten Grad, sowie Personen welche in zivil- rechtlicher Partnerschaft (PACS) oder häuslicher Gemeinschaft leben und die Schwiegereltern, die Schwager oder die Schwägerinnen. 4. Geographischer Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. 5. Inkrafttreten und Dauer der Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherten Die Versicherung ist für alle Reisen mit einer Höchstdauer von 3 Monaten gültig. Die Versicherung gilt ab dem Moment wo der Versicherte am Flughafen eincheckt, gemäß des Abfahrtsdatums das auf dem Reiseticket und/oder von einem anderen Beleg vermerkt wurde, und endet ab dem Moment wo der Versicherte auf der Rückreise sein Gepäck zurück erhält und spätestens um Mitternacht am Tag des vom Reiseticket und/oder von einem anderen Beleg vorgesehenen Rückkehrdatums. 6. Einsetzung in die Rechte eines anderen Die Gesellschaft, welche die Entschädigung gezahlt hat, wird bis zur Höhe des Entschädigungsbetrags in die Rechte und Klagen des Versicherten oder des Bezugsberechtigten gegenüber Dritten, die für den Schaden verantwortlich sind, ein- gesetzt. 7. Mitteilungen JedeMitteilungandenVersicherungsnehmerwerdengeltendandiezuletztbekannteAdressedesVersicherungsnehmers adressiert. Die Mitteilungen an die Gesellschaft müssen an dessen Hauptsitz gemacht werden. 8. Leistungen im Schadenfall Die Gesellschaft wird die ausgemachten Leistungen dann durchführen wenn sie im Besitz von allen nützlichen Hinweisen über das Auftreten und die Umstände des Schadens und, dementsprechend, des Betrages des Schadens ist. 9. Verjährung Die Verjährungsfrist jeder Klage die aus dem Versicherungsvertrag entsteht beträgt drei Jahre. 10. Anfechtungen Im Fall einer Anfechtung bezüglich des Versicherungsvertrags kann der Versicherungsnehmer eine schriftliche Beschwer- de entweder an die Generaldirektion der LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances, 9 rue Jean Fischbach, L-3372 Leudelange oder an den Versicherungsschlichter (über die Anschrift: Association des Compagnies d’Assurances oder auch Union Luxembourgeoise des Consommateurs) richten, unbeschadet der ihm gebotenen Möglichkeit eine gerichtliche Klage einzureichen. 11. Gerichtsstand Unabhängig von der Anwendung internationaler Verträge oder Abkommen sind für jeden Streit, der aufgrund des Ver- sicherungsvertrags entsteht, ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig. 12. Gemeinsame Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Schadenfälle: a. Vorsätzlich,durcharglistigeTäuschungoderdurchgrobesVerschuldendes/derVersichertenoderBezugsberech- tigten herbeigeführte Schadenfälle; b. Folgeneinerchronischenoder imVorfeldexistierendenKrankheitdesVersicherten,außerwennderbehandeln- de Arzt attestiert: • dassderVersichertezumZeitpunktderReservierung reisefähigwarundsichamTagderAbfahrtherausstellt, dassernichtmehr imstande ist,diegeplanteReisezuunternehmen,daereinemedizinischeBehandlung braucht. • dassesnichtvorhersehbarwar,dassderVersichertezumZeitpunktderReservierungmedizinischeBehand- lungen während der geplanten Reise brauchen würde. c. Schadenfälle, die der Versicherte infolge seines Trunkenheitszustandes oder übertriebene Einnahme von Medi- kamenten oder seines Konsums von halluzinogenen Produkte oder Drogen erleidet; d. AufgrundderBeteiligungdesVersichertenaneinerPrügelei(außerNotwehr),einemDuellodereinemVerbrechen; e. Die Beteiligung als Mitbewerber an Rennen und Wettkämpfen sowie an deren Vorbereitungstests, falls Kraft- fahrzeuge hierzu benutzt werden; Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitsübungen werden, auch wenn sie genehmigt worden sind, Rennen und Wettkämpfen gleichgestellt. f. Schadenfälle verursacht durch Erdbeben oder andere Naturkatastrophen; g. Unfälle durch einen Bürgerkrieg oder einen Krieg; h. Schadenfälle, die durch die direkten oder indirekten Wirkungen von Brand, Explosion, Wärmeentwicklung, Bestrahlung oder Kontamination durch Atomwandlung oder Radioaktivität entstehen, sowie Schäden infolge der Auswirkungen von Strahlung, die durch künstliche Beschleunigung atomarer Teilchen entstehen. i. Jegliche professionelle Aktivitäten am Reiseort. II. VERSICHERTE RISIKEN 1. HILFELEISTUNGEN WÄHREND DER REISE 1.1. Bedingungen für den Rechtschutz 1. Versicherungsleistungen Die Gesellschaft erstattet diejenigen Kosten und Honorare, bis zu einer Höhe von 5 000 EUR, zurück, die der Versicherte: • für seine Verteidigung vor einem Strafgericht aufwendet. Die Geldstrafen und Kosten die aus dem Strafprozess resultieren werden jedoch nicht zurückgezahlt; • dafüraufbringtumSchadensersatzforderungengegenüberDrittengeltend zumachen imFallevonKörper-oder Materialschäden die der Versicherte infolge eines durch vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses erleidet. • Der Versicherte kann den Anwalt nur dann selbst wählen wenn hierfür eine schriftliche Genehmigung durch die Versicherungsgesellschaft vorliegt. 2. Ausschlüsse Diese Versicherungsleistung wird nicht gewährt: a. Bei Schadensersatzforderungen die sich gegen den Versicherungsnehmer richten; b. Bei Schadensersatzforderungen unter 75 EUR c. Wenn der vom Versicherer eingeleitete Regress weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt ist;

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