LuxairTours -Metropolis 2020

102 lalux Assurances 1.2. Bedingungen für den Rechtsbeistand und Strafkaution Die Gesellschaft gewährt dem Versicherten einen Vorschuss für die Strafkaution, die von den lokalen Behörden gefordert wird, bis zum Höchstbetrag von 12 500 EUR pro Versicherte. Der Versicherte verpflichtet sich den Vorschuss für die Kaution binnen 3 Monaten an die Gesellschaft zurückzuzahlen. BeidengleichenUmständengewährtdieGesellschaftdemVersicherteneinenErstattung fürHonorarkostenbismaximal 5 000 EUR mit Ausnahme der juristischen Kosten im Heimatland. Die rechtlichen Folgen innerhalb des Landes in welchem der Versicherte seinen Wohnsitz hat, werden nicht von der Versicherungsgesellschaft übernommen.“ 1.3. Bedingungen für die Gepäckversicherung 1. Versicherungsleistungen Verlust und Diebstahl der Gepäckstücke Die Gesellschaft versichert das Gepäck gegen Verlust, Beschädigung und Zerstörung durch Diebstahl, Aggressionen, Feuer, Explosion oder sonstige unfallbedingte Ursachen. Die Versicherung ist auf den Verlust, sowie die ganze oder teil- weise Beschädigung des Gepäcks des Versicherten, das einem Transportunternehmen übergeben wurde oder in der Gepäckaufbewahrung gelagert wurde, erweitert. Verspätung der Gepäckstücke Die Gesellschaft erstattet, wenn es hierfür Belege gibt, bis zu einemMaximum von 750 EUR pro Schadenfall, die nötigen unddringendenEinkäufe(notwendigeKleiderundPflegeartikel),wenndieordnungsgemäßaufgegebenenGepäckstücke mehr als 6 Stunden nach der Ankunftszeit des Versicherten am Zielort eintreffen. Diese Versicherungsleistung gilt nicht für die Rückreise in das Land mit Wohnsitz des Versicherten. 2. Höchstgrenzen des Versicherungsschutzes Die Versicherungssumme ist festgesetzt wir folgt: a. Für die Reisen der Reisekataloge „HAPPY SUMMER“ und „METROPOLIS“ auf 1 250 EUR b. Für Nur-Flug, Nur-Hotel oder freie Aufenthalte auf 1 250 EUR c. Für die Reisen der Kataloge „VAKANZ“ auf 1 500 EUR d. Für die Reisen der Kataloge „EXCELLENCE“ auf 2 000 EUR e. Für Reisepakete "BOOK & FLY" und "FRIENDS & FUN" auf 1 250 EUR 3. Entschädigung Falls die Gegenstände zu reparieren sind, zahlt die Gesellschaft, auf Basis einer Rechnung, die Reparaturkosten. Falls die Kosten den Zeitwert des Gegenstandes übertreffen, falls er nicht zu reparieren ist oder falls er verschwunden ist, wird die Gesellschaft den Schaden zum Ersatzwert entschädigen. Der Ersatzwert ist der Neuwert des Gegenstandes unter Abzug der Alterung durch den Gebrauch und den Wartungszustand. Keine Reparatur oder Ersatz kann auf Kosten der Gesellschaft durchgeführt werden ohne dessen Erlaubnis. Falls die Gegenstände ganz oder zum Teil zurückgefunden werden, verpflichtet der Versicherte sich unverzüglich die Gesellschaftzubenachrichtigen.FallsdieGegenständevorder ZahlungderEntschädigungzurückgefundenwerden,muss derVersichertediese wieder in seinenBesitznehmenunddieGesellschaftbrauchtnurdieetwaigenSchäden zuentschä- digen. Falls die Gegenstände erst nach der Zahlung der Entschädigung zurückgefunden werden, kann der Versicherte diese wieder in seinen Besitz nehmen mittels Rückerstattung der Entschädigung, abzüglich der etwaigen Schäden. 4. Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind: a. Gegenstände die einfach verloren, vergessen oder abhanden gekommen sind; b. Die Schmuckstücke, die sich in den Gepäckstücken in der Gepäckaufbewahrung befinden; c. Beschädigung oder Verlust von Brillen, Kontaktgläsern, medizinische Geräte und generell alle Prothesen; d. Diebstahl von Gegenständen, die ohne Aufsicht auf öffentlichen Plätzen, Stränden, Campingplätzen oder an- deren der Öffentlichkeit zugänglichen Plätzen zurückgelassen wurden; e. Der Einbruch, zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens, in ein auf einer öffentlichen Straße abgestelltem Fahrzeug (außer bei gleichzeitigem Diebstahl des besagten Fahrzeuges) oder wenn das betroffene Fahrzeug nicht abge- schlossen war; f. Bargeld, Banknoten, Schecks, Reisetickets, Dokumente, Scheine oder Urkunden sowie Wertpapiere welcher Art auch immer; g. Lose Perlen und Edelsteine, sowie Perlen und Edelsteine die aus ihrer Fassung gefallen sind; h. Der Bruch leicht zerbrechlicher Objekte, sowie Schäden infolge des Auslaufens von Flüssigkeiten oder infolge klimatischerEinflüsse(Sonne,Regen,etc.),außerwenndieseBrücheoderSchädendurchUnfällebeimTransport, bei Brandfällen, bei einer Explosion, bei einem versuchten Diebstahl, bei Bedrohung oder in einem Fall höhe- rer Gewalt zustande kommen; i. SchädendurchAbnutzung,Eigenmängel,spontaneEntzündungoderVersengung,eine fehlerhafteVerpackung, durch Putzvorgänge, Reparaturen oder Restaurierung; j. Schäden an Sportartikeln die durch deren Gebrauch verursacht wurden; 1.4. Bedingungen für dieVersicherungsleistung bei Reiseunfällen 1. Versicherungsleistungen Die Gesellschaft versichert die Zahlung der in den Besonderen Bedingungen vereinbarten Leistungen, wenn der Versicherte während der Dauer der Reise Opfer eines Unfalles wird, welcher Körperschäden oder den Tod zur Folge hat. Im Todesfall Die Versicherungssumme (Kapital) beträgt 10 000 EUR. Wenn der Versicherte an den Folgen eines durch die Versicherung gedeckten Unfalls sofort oder innerhalb von zwei JahrengerechnetabdemUnfalldatumstirbt,gewährtdieGesellschaftdemüberlebendenEhepartner (nichtgeschieden, nicht getrennt lebend) oder, wenn kein Ehepartner vorhanden ist, den gesetzlichen Erben des Versicherten, die Zahlung des vereinbarten Kapitals im Todesfall. Gibt es mehrere Bezugsberechtigte, so ist das Kapital gegenüber der Gesellschaft unteilbar und die Beteiligten werden anhand einer Sammelquittung bezahlt. Bei einem und demselben Unfall können die Leistungen im Todesfall und im Falle dauernder Invalidität nicht kumuliert werden. Gemäß der vorherigen Einwilligung des Versicherten übergeben der behandelnde Arzt und derjenige Arzt, der den Tod festgestellt hat, dem die Gesellschaft beratenden Arzt eine Bescheinigung hinsichtlich der Todesursache. Im Falle dauernder Invalidität Die Versicherungssumme (Kapital) beträgt 15 000 EUR. WennderVersicherte infolgeeinesversichertenUnfallsdauernd invalidebleibt,gewährt ihmdieGesellschaftdieZahlung einer Entschädigung, die unter Anwendung des Grades der dauernden Invalidität auf das Kapital für dauernde Vollinva- lidität berechnet wird. Der Grad der dauernden Invalidität wird ungeachtet des Berufs des Versicherten nach der unter Punkt 2. geführten Tabelle der dauernden Invalidität bestimmt. Der definitive Grad der dauernden Invalidität, die den Versicherten weiterhin beeinträchtigt, wird nur auf der Grundlage des endgültigen Gesundheitszustands des Versicherten festgelegt, allerdings spätestens zwei Jahre nach dem Unfall. Wenn die Ärzte ein Jahr nach dem Unfall den endgültigen Invaliditätsgrad nicht festlegen können, ihn aber auf mindes- tens 20% schätzen, zahlt die Versicherung auf Antrag eine vorläufige Entschädigung, die zum halben Satz des voraus- sichtlichen minimalen Invaliditätsgrads berechnet wird. 2. TABELLE DER DAUERNDEN INVALIDITÄT ART DER KÖRPERVERLETZUNG INVALIDITÄTSGRAD KOPF Verlust beider Augen 100 % Unheilbare vollständige Geistesstörung 100 % Verlust eines Auges oder Verlust der ganzen Sehkraft eines Auges 30 % Unheilbare vollständige Schwerhörigkeit an beiden Ohren 40 % Unheilbare vollständige Schwerhörigkeit an einem Ohr 15 % Verlust der Knochensubstanz des Schädels in dessen ganzen Dicke Fläche von mindestens 6 Quadratzentimeter 40 % Fläche von 3 - 6 Quadratzentimeter 20 % Fläche von weniger als 3 Quadratzentimeter 10 % Vollständige Entfernung des Unterkiefers 60 % Teilweise Entfernung des Unterkiefers, d.h. Entfernung eines ganzen aufsteigenden Unterkieferastes oder der Hälfte des Kiefers 35 % RÜCKGRAT-BRUSTKORB Hohe Querschnittlähmung 100 % Fraktur der dorso-lombalen Wirbelsäule - schwere Fälle (Paraplegie) 75 % - neurologisches Syndrom, aber leichter Fall 20 % Durch Röntgenaufnahmen bestätigte Kompression der Lendenwirbel 15 % Bruch der Wirbelsäule ohne Verletzung des Rückenmarks 10 % Mehrfacher Rippenbruch mit dauerhafter Verformung des Brustkorbs und funktionellen Störungen 8 % Bruch des Schlüsselbeins mit dauerhafter Missbildung - Rechts 5 % - Links 3 % GLIEDER a) Gebrechen an zwei Gliedern Verlust der beiden Arme oder der beiden Hände 100 % Verlust der beiden Beine oder der beiden Füße 100 % Verlust eines Armes oder einer Hand zusammen mit dem Verlust eines Beines oder Fußes 100 % b) Glieder am Oberkörper Rechts Links Verlust eines Armes oder einer Hand 60 % 50 % Nicht ausgeheilter Bruch eines Armes (Bildung einer Pseudoarthrose) 30 % 25 % Verlust der Bewegung im Schultergelenk (Totale Ankylose) 35 % 25 % Ankylose des Ellenbogens in günstiger Stellung 15 Grad zum Rechtswinkel 25 % 20 % in schlechter Stellung 40 % 35 % Vollständige Lähmung des Armes (unheilbare Verletzungen der Nerven) 60 % 50 % Vollständige Lähmung des Nervus axellaris 20 % 15 % Vollständige Lähmung des Nervus medianus im Arm 45 % 35 % in der Hand 20 % 15 % im Oberarm 40 % 35 % Vollständige Lähmung des Nervus radialis im Vorderarm 30 % 25 % in der Hand 20 % 15 % Vollständige Lähmung des Nervus ulnaris 30 % 25 % Ankylose des Handgelenks in günstiger Stellung Ausgestreckt und in Normalstellung) 20 % 15 % Ankylose des Handgelenks in ungünstiger Stellung (übermässige Beugung oder Streckung oder in Supination) 30 % 25 % Verlust des Daumens 20 % 15 % Teilweiser Verlust des Daumens (Nagelglied) 8 % 5 % Vollständige Ankylose des Daumens 15 % 12 % Vollständige Amputation des Zeigefingers 15 % 10 % Teilweise Amputation des Zeigefingers 8 % 5 % Amputation eines Fingers, jedoch weder Daumen noch Zeigefinger 8 % 5 % Gleichzeitige Amputation des Daumens und des Zeigefingers 35 % 25 % Gleichzeitige Amputation des Daumens und eines andern Fingers als des Zeigefingers 25 % 20 % Gleichzeitige Amputation von 2 Fingern, jedoch weder Daumen noch Zeigefinger 15 % 10 % Gleichzeitige Amputation von 3 Fingern, jedoch weder Daumen noch Zeigefinger 20 % 15 % Gleichzeitige Amputation von 4 Fingern, einschließlich Daumen 45 % 40 % Gleichzeitige Amputation von 4 Fingern, ohne den Daumen 40 % 35 %

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