LuxairTours -Metropolis 2020

103 lalux Assurances c) Glieder am Unterkörper Amputation des Oberschenkels in Höhe der oberen Hälfte 60 % Amputation des Oberschenkels in Höhe der unteren Hälfte 50 % Vollständiger Verlust des Fußes (Trennung der Gelenke zwischen Schienbein und Fußwurzel) 45 % Trennung der Gelenke unterhalb des Talus 40 % in der Hälfte des Tarsus 35 % zwischen Tarsus und Metatarsus 30 % Hüftankylose in ungünstiger Stellung 45 % in gestreckter Stellung 35 % Knieankylose in ungünstiger Stellung 25 % in gestreckter Stellung 15 % Größerer Verlust der Knochensubstanz des Schenkels oder der beiden Beinknochen, unheilbarer Zustand 50 % Größerer Verlust der Knochensubstanz der Kniescheibe, mit großem Auseinanderstehen der Bruchstücke und starker Behinderung der Streckbewegung des Beins zum Oberschenkel 40 % Verlust von Knochensubstanz der Kniescheibe, mit Erhalt der Bewegungen 20 % Verkürzung eines Beines um mindestens 5 cm 30 % Verkürzung eines Beines von 3 bis 5 cm 15 % Verkürzung eines Beines von 1 bis 3 cm 5 % Vollständige Lähmung eines Beines 60 % Vollständige Lähmung des Nervus tibialis 30 % Vollständige Lähmung des Nervus peronaeus 20 % Vollständige Lähmung der beiden Nerven (Nervus tibialis und Nervus peronaeus) 40 % Vollständige Amputation sämtlicher Zehen 20 % Amputation des großen Zehs 8 % Ankylose des großen Zehs 5 % Amputation von zwei Zehen 4 % Amputation einer Zehe 2 % ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN 1. Wird ärztlich festgestellt, dass der Versicherte Linkshänder ist, so werden die unter b) genannten Glieder am Oberkörper aufgeführten Invaliditätsgrade der vorstehenden Tabelle umgekehrt. 2. Die Ankylose der Finger (anderer als des Daumens) und der Zehen (anderer als des großen Zehs) geben nur Anrecht auf 50 % der für den Verlust dieser Organe vorgesehenen Entschädigungen. 3. Nicht gemäß vorstehender Tabelle aufgeführte Körperverletzungen werden gemäß ihrem Schweregrad und im Vergleich zu den aufgeführten Fällen entschädigt, und zwar ohne Berücksichtigung des Berufes oder des Alters des Versicherten. 4. Ein postcommotionelles Syndrom sowie periphere Nervenschäden geben nur Anrecht auf Entschädigung falls sie die Folgen des versicherten Unfalls sind. IndiesemFallerfolgteineersteSchadenregulierungbeiderKonsolidierungbis zurHälftederdem Invaliditätsgrad entsprechenden Entschädigung; der Restbetrag erfällt gegebenenfalls nach einer neuen, innerhalb von zwei Jahren nach der Konsolidierung zwecks Feststellung des definitiven Invaliditätsgrades vorgenommenen ärztlichen Untersuchung. Der gezahlte Vorschuss steht dem Versicherten auf jeden Fall zu. 5. Hinterläßt ein und derselbe Unfall mehrere der vorstehend aufgeführten Gebrechen, so addieren sich die ver- schiedenen Invaliditätsgrade ohne dass deren Total 100 %, noch den für Totalverlust eines und desselben Gliedes vorgesehenen Grad übersteigen kann. 6. Der Verlust von Gliedern und Organen, die schon vor dem Unfall von einer Invalidität befallen waren, wird nur gemäß der Differenz des Zustandes vor und nach dem Unfall entschädigt. 3. Nichtversicherte Risiken Nicht als Unfall angesehen werden folgende Punkte und sind demnach nicht versichert: a. Selbstmord sowie Selbstmordversuch; b. Krankheiten, Krankheitszustände jedweder Art sowie ihre direkten oder indirekten Folgen, einschließlich aller- gischer Reaktionen, desgleichen chirurgische Eingriffe und ihre Folgen, es sei denn, dass diese Krankheiten und Eingriffe die direkte Folge eines von der Versicherung gedeckten Unfalls sind, Krampfadern und ihre Folgen, Schwielen, Ekzeme und Dermatosen, auch wenn sie durch äußere Einflüsse entstanden sind. c. Hexenschüsse, Ischiasschmerzen und Hernien jeder Art; d. Schwangerschaftsstörungen und -komplikationen; e. Unfälle,diealsunmittelbareodermittelbareUrsachementaleKrankheitenoderNervenkrankheiten,psychische Störungen oder ähnliches haben; f. Verletzungen durch Strahlengeräte und radioaktive Stoffe, die für die Diagnose und die Strahlentherapie ver- wendet werden, außer wenn sie für die behandelte Person aus einem defekten Betrieb oder einer falschen Bedienung entstehen, oder die Folge einer Behandlung sind, welcher der Versicherte wegen eines von der Versicherung abgedeckten Schadens unterzogen wird. g. Die Ausübung der folgenden Sportarten: Kampfsportarten. 4. Abschätzung und Regulierung der Versicherungsleistungen Die Leistungen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Gesellschaft und dem Versicherungsnehmer/ Versicherten festgelegt. Bei Uneinigkeit über die Schadenshöhe wird diese kontradiktorisch von zwei Gutachtern, von denen einer vom Versicherten und der andere von der Gesellschaft ernannt wird, festgestellt. Kommen die so ernannten Gutachter zu keiner Einigung, ziehen sie einen Dritten hinzu. Die drei Gutachter arbeiten gemeinsam und entscheiden nach Stimmenmehrheit. Wenn eine der Parteien keinen Gutachter für sich ernennt oder wenn die beiden Gutachter sich nicht über die Wahl eines dritten Gutachters einigen können, erfolgt die Ernennung auf Antrag der als erste handelnden Partei durch den Referatrichter des Bezirksgerichts in dem Bezirk in welchem der Versicherte wohnhaft ist. Jede Partei zahlt die Kosten und Honorare ihres Gutachters und die Kosten für dessen Ernennung. Die Gutachter sind von allen gerichtlichen Formalitäten entbunden. Diese Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise das Recht der Parteien, den Rechtsweg zu wählen. Wenn eine Krankheit oder ein Krankheitszustand, der bereits vor dem Unfall vorlag oder der erst nach dem Unfall aufge- treten ist,ohne jedochvondemselbenabzuhängen,dieUnfallfolgenverschlimmert, istdieGesellschaftnur fürdiejenigen Folgen zur Leistung verpflichtet, die der Unfall normalerweise ohne die erschwerende Mitwirkung dieser Krankheit oder dieses Krankheitszustandes gehabt hätte. 1.5. Rückerstattung der Selbstbeteiligung bei Mietwagen Die Gesellschaft gewährt die Rückerstattung bis zu 1000 EUR einer eventuellen Selbstbeteiligung, die anwendbar ist auf ein gemietetes Kraftfahrzeug der Führerscheinklasse B, unter der Bedingung von Anmietung und Nutzung desselben am Reiseort. 1.6. Bedingungen für die Versicherung von Assistanceleistungen 1. Gegenstand der Versicherung Die DKV Luxembourg S.A. (im folgenden DKV genannt) übernimmt die Kosten in folgenden Fällen bis zu den erwähnten Höchstbeträgen: 7. Medizinisch notwendiger Rücktransport ins Heimatland des Versicherten 8. Im Todesfall Überführung der sterblichen Überreste ins Heimatland 9. Rückerstattung der medizinisch notwendigen Kosten einer Heilbehandlung im Ausland bis 50 000 EUR 10. Such- und Bergungskosten im Ausland bis 5 000 EUR 11. Besuchsreise eines Verwandten bei Krankenhausaufenthalt im Ausland 12. Frühzeitige Rückkehr 2. Definition Versicherungsfall bei Krankheit: Versicherungsfall istdiemedizinischnotwendigeHeilbehandlungwegenKrankheitoderUnfallfolgen.DerVersicherungs- fall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandel- ten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod einer versicherten Person. 3. Versicherungsleistungen 1. Die DKV beauftragt für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit von Hilfeleistungen und für sonstige Dienstleistungen einen Assistancedienstleister (im folgenden TPA genannt). 1. Ärztliche Hilfeleistung: Im Versicherungsfall setzt sich der von der DKV beauftragte TPA mit dem vor Ort zustän- digen Arzt in Verbindung, um gemeinsam mit dem behandelnden Arzt vor Ort die bestmögliche Entscheidung zu treffen. 2. Die DKV übernimmt die Kosten für den medizinisch notwendigen Rücktransport bis 50 000 EUR. Die Entschei- dung über die Art des Transportes trifft der TPA. Die Kosten für die Rückführung des Gepäcks des Erkrankten werden bis 300 EUR übernommen. 3. Verstirbt der Versicherte während des Auslandsaufenthaltes so regelt der TPA alle anfallenden Formalitäten vor Ort, organisiert und übernimmt die Kosten der Rückführung zum Wohnort des Versicherten bis 50 000 EUR. Die Kosten für den Sarg werden bis 1 000 EUR übernommen. Die Kosten für die Rückführung des Gepäcks des Verstorbenen werden bis 300 EUR übernommen. 4. Muss sich der Versicherte in stationäre Behandlung begeben, so erfolgt eine Kostenzusage für die den gesetz- lichen Anteil übersteigenden Kosten bis zu dem unter Nr. 20 genannten Betrag. 5. Bei einem Krankenhausaufenthalt des Versicherten von mehr als 5 Tagen organisiert und übernimmt der TPA die Hin- und Rückreise eines nahen Verwandten bis 2 000 EUR. Die Hotelkosten werden von der DKV bis insge- samt 1 000 EUR für bis zu 10 Tage übernommen. 6. BeieinemSkiunfall,dereinenmindestens24-stündigenKrankenhausaufenthalterforderlichmacht,übernimmt die DKV den zuviel gezahlten Betrag für den Skipass bis 125 EUR. 7. Ist der Versicherte Opfer eines Unfalls auf präparierten Skipisten erstattet die DKV die Kosten für den Abtransport von der Piste mit einem Schlitten durch eine im Aufenthaltsland anerkannte Rettungsstelle bis 500 EUR. Vor- aussetzung ist, dass der Unfall der DKV innerhalb von 72 Stunden gemeldet wird. 8. Fallserforderlich,entsendetderTPA imVersicherungsfalleinenArztvorOrt,umallenotwendigenMaßnahmen zu ergreifen, die zur Genesung des Versicherten notwendig sind. Die Kosten dieser Leistung werden bis 3 000 EUR übernommen. 9. Taxikosten werden bis 500 EUR übernommen, falls ein Versicherter sich notfallmässig zu einem Krankenhaus begeben muss oder für Krankenbesuche während einer stationären Behandlung des Versicherten. Erstattungs- fähig sind in diesem Rahmen auch Kosten für Fahrten mit dem Taxi zum Flughafen, wenn der reguläre Rückflug aus einem der in den Punkten 11 oder 19 genannten Gründe nicht angetreten werden kann. 10. Kann der Versicherte aus medizinischen Gründen die vorgesehene Rückreise nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antreten, so übernimmt die DKV die Kosten für den verlängerten Aufenthalt bis 1 000 EUR. Wird der versicherte Kranke oder Verletzte von versicherten Familienmitgliedern begleitet, so werden die Verlängerungs- kosten für diese ebenfalls bis 1 000 EUR pro versichertem Familienmitglied übernommen. Wird der versicherte Kranke oder Verletzte von Reisegefährten begleitet, so werden die Verlängerungskosten für einen versicherten Reisegefährten ebenfalls bis 1 000 EUR übernommen. Ist eine Umbuchung des Rückfluges aus medizinischen Gründen notwendig und kann die Umbuchung nicht auf einen anderen Luxair-Flug innerhalb von 5 Tagen erfolgen, so werden die Kosten für die Umbuchung des Rückflugs auf eine andere Fluggesellschaft für den versicherten Erkrankten und die vor Ort verbliebenen Familienmitglieder oder eines Reisegefährten bis 2 000 EUR übernommen. 11. Wird der Versicherte im Versicherungsfall von Kindern unter 18 Jahren begleitet und keine andere Person kann diesebeaufsichtigen,organisiertderTPAHin-undRückreiseeinesFamilienmitgliedesodereinersonstigenvom Versicherten genannten Vertrauensperson. Die Kosten für die Reise werden durch die DKV bis 2 000 EUR ge- tragen. Des weiteren werden die Hotelkosten für das Familienmitglied / die Vertrauensperson für bis zu fünf Übernachtungen bis 500 EUR bzw. bis zum nächstmöglichen Rückflug mit Luxair übernommen. 12. Der Versicherte kann bei Bedarf vor Abreise alle nötigen Informationen bezüglich Visa, Reisepass oder nötigen Impfungen beim TPA erfragen. 13. Der TPA übermittelt gratis dringende Mitteilungen an jede Person, die im Wohnsitzgebiet des Versicherten wohnhaft ist, im Zusammenhang mit den Garantien des Vertrages. Die Übermittlung erfolgt unter Berücksich- tigung des geänderten Gesetzes vom 02. August 2002 zum Schutz der Verarbeitung der persönlichen Daten sowieArt.300desGesetzesüberdenVersicherungssektorvom07.Dezember2015, indemdieSchweigepflicht in Versicherungsangelegenheiten festgelegt wird. 14. Bei Verlust oder Diebstahl der Reisedokumente unterstützt der TPA den Versicherten vor Ort, um alle Formali- täten zu erledigen und die Rückreise zu erleichtern. 15. Der TPA übernimmt die Beschaffung von dringend notwendigen Medikamenten sofern diese vor Ort nicht auffindbar sind bis 100 EUR. Die Medikamente müssen von im Aufenthaltsland anerkannten Ärzten verordnet sein.

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